Allgemeine Geschäftsbedingungen der Golm Silvretta Lünersee Tourismus GmbH

Golm Silvretta Lünersee Tourismus GmbH, Weidachstraße 6, 6900 Bregenz

kurz GSL (nachfolgend jeweils auch „Vertragspartner“ genannt)

1. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteil bei der Erbringung von Leistungen durch den Vertragspartner sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Kunden in der jeweils aktuellen Version im Internet (www.gsl-tourismus.at) zugänglich sind und auch bei den verschiedenen Kassenschaltern/Bahnzugängen ausgehängt sind. Überdies sind Vertragsbestandteil die allgemeinen Tarifbestimmungen, Preislisten und die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen laut Aushang an den einzelnen Bergbahnzugängen. Darüber hinaus sind die FIS-Regeln Vertragsbestandteil. Der Kunde ist verpflichtet, sich im Rahmen des Beförderungsvertrages, insbesondere im Skigebiet rücksichtsvoll und den FIS-Regeln entsprechend zu verhalten und die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden; dies insbesondere auch gegenüber anderen Kunden der GSL.


2. Vertragsschluss

a) Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der GSL ist der Erwerb und das Mitführen eines gültigen Tickets (Datenträger).

b) Für den Erwerb des jeweiligen Tickets ist das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der GSL bekannt gegebene Entgelt zu entrichten.

Die Ausgabe von Tickets zu ermäßigten Tarifen erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises (zB gültiger Lichtbildausweis).

c) Angaben (insbesondere Preisangaben) in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind unverbindlich, Änderungen bleiben vorbehalten.

d) Den Mitarbeitern der GSL ist das Ticket auf Verlangen vorzuweisen und bei Bedarf auszuhändigen, damit überprüft werden kann, ob die Leistungen der GLS zu Recht in Anspruch genommen werden. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung kann das Ticket gesperrt und die Beförderung verweigert werden.

e) Tickets für mehrere Tage gelten nur an aufeinanderfolgenden Tagen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer festgesetzt ist (zB Wahlskipässe/Wahlabos). 

f) Werden Fahrausweise bei Dritten erworben (als Dritte gelten externe Verkaufsstellen wie zB, Montafon Tourismus und sonstige Verkaufsstellen wie insbesondere Stand Montafon, Sportgeschäfte, Hotels, Tourismusbüros etc.) handeln diese als Vertreter zum Abschluss des Rahmenvertrags für die GSL .

g) Werden über GSL oder deren Website Dienstleistungen von Drittanbietern erworben (zB Bergfrühstück, Silvretta Skisafari, Wanderungen etc.), handelt die GSL als Vertreter im Namen und auf Rechnung dieser Drittanbieter, sodass der Vertrag ausschließlich mit dem jeweiligen Drittanbieter zustande kommt.


3. Haftung

a) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden der GSL, die leicht fahrlässig verschuldet werden, wird einvernehmlich ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Einstandspflicht des Vertragspartners bei leicht fahrlässigen Verschmutzungen der Bekleidung der Kunden durch Seilbahnanlagen.

b) Die GSL haftet nicht für Schäden, die einem Kunden durch das Verhalten Dritter entstehen, die nicht ihr zuzurechnen sind bzw. die nicht ihren Weisungen unterstehen.

c) Die Nutzung des „freien Skiraums“ erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Im freien Skiraum erfolgen keinerlei Sicherungs- oder Markierungsmaßnahmen (wie zB Absicherungen, Kontrollen, Sperren, etc.). Ausnahmsweise dennoch getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keinerlei Verpflichtung der GSL.

4. Betriebsschluss, Vertragsende

Der Beförderungsvertrag wird nur für die Nutzung der geöffneten Anlagen und Pisten bzw. Skirouten während der jeweils bekannt gegebenen Betriebszeiten abgeschlossen. Vertragliche Ansprüche gegenüber der GSL bestehen daher nur für die Dauer der bekannt gegebenen Betriebszeiten und nur für geöffnete Pisten/Skirouten. Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte mit Seilwinden im Einsatz und ist ein Benutzen der Pisten/Skirouten untersagt. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen.


5. Vertragsverletzungen des Kunden

a) Tickets dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GSL nicht an Dritte übertragen, weiterverkauft, etc. werden.

b) Die missbräuchliche Verwendung des Tickets (zB unzulässige Weitergabe, Verwendung eines fremden Tickets, Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ohne Ticket, Missachtung der für einen sicheren Betrieb der Seilbahnanlagen notwendigen Anordnungen, Nutzung eines ermäßigten Tickets ohne Erfüllung der Voraussetzungen, etc.) führt zum sofortigen und ersatzlosen Entzug des Tickets.

c) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es seine vertragliche Pflicht ist, die FIS-Regeln einzuhalten und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Kunden und den Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners zu verhalten, insbesondere die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden.

d) Es ist auch vertragliche Pflicht des Kunden, den Anordnungen der Mitarbeiter der GSL der von dieser beauftragten Personen (Erfüllungsgehilfen) Folge zu leisten, da diese der Sicherheit aller Kunden dienen.

e) Wird ein Verstoß des Kunden gegen die vertraglichen Verpflichtungen festgestellt, kann der Kunde entschädigungslos aus dem Skigebiet verwiesen werden. Der Kunde ist nicht mehr berechtigt, das Skigebiet in den folgenden 24 Stunden zu benutzen. Die Pistenwächter sind auf Grundlage des Vorarlberger Sportgesetzes berechtigt, Tickets und Sportgeräte zur Durchsetzung dieses Benützungsverbotes für dessen Dauer abzunehmen .

f) Der Vertragspartner ist überdies berechtigt, eine Konventionalstrafe pro Vorfall in Höhe von Euro 200,00 zu fordern. Bei einer Tageskarte der GSL führt die missbräuchliche Verwendung von Fahrausweisen zu entschädigungslosem Entzug sowie der Einhebung einer Bearbeitungsgebühr von Euro 50,00, die einem karitativen Zweck zugeführt werden. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruchs bleibt davon unberührt.


6. Ticketsystem

Beim Kauf werden Vor- & Nachnamen, Geburtsdatum sowie ein Lichtbild mittels digitaler Kamera erfasst.


7. Rückerstattungen von Tageskarten, Mehrtageskarten & Saisonkarten, Betriebseinstellung

a) Sollte der Kunde einzelne Tage eines Mehrtagestickets nicht in Anspruch nehmen wollen oder auf Grund von in seiner Sphäre liegenden Umständen nicht in Anspruch nehmen können, werden diese Tage nicht (anteilig) rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben.

b) Sollte der Betrieb der Seilbahnanlagen wegen Schnee- und Witterungsverhältnisse teilweise oder ganz eingestellt werden, kann vom Kunden keine Rückerstattung des geleisteten Preises erlangt werden. Diese Betriebseinstellungen sowie allfällige Betriebsstörungen, aus welchem Grund auch immer, berechtigen nicht zu Rückerstattungen. Verlorene Karten werden nicht ersetzt.

 

8. Kein Rücktrittsrecht

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die mit GSL abgeschlossenen Verträge solche über „Freizeit-Dienstleistungen“ im Sinne der konsumentenschutzrechtlichen Regeln (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG) sind. Daher hat der Kunde kein Rücktrittsrecht, wenn er solche Verträge im Fernabsatzweg (E-Mail, Internet, Telefax, Telefon etc.) abschließt. Bei anderen Geschäften hat ein Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen (§ 3 Abs 1 KschG iVm § 11 FAGG). Bei den übrigen Geschäften ist ein Rücktritt oder Umtausch ab Abschluss des Vertrages ausgeschlossen.


9. Datenverarbeitung

GSL ist Verantwortliche iSd DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden. Die Daten des Kunden werden nur unter Einhaltung der internationalen und nationalen Datenschutzbestimmungen und zur Erfüllung des Vertragszweckes verarbeitet. Die vollständigen Datenschutzinformationen erhält der Kunde unter Datenschutzinformation.

 

10. Sonstige Bestimmungen 

a) Teilweise ist es für den Erwerb von Berechtigungen und die Erfüllung des Vertrages erforderlich, dass Fotos digital erstellt und gespeichert werden. Die GSL hat hierfür das  berechtigte Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.

b) Für alle Sondertarife besteht Ausweispflicht. Alle Berechtigungen sind nicht übertragbar.

c) Hunde: müssen in der gesamten Seilbahnanlage an der Leine geführt werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen.

d) Pistenrettung: Der Einsatz der Pistenrettung ist kostenpflichtig und kostet Euro 175,00; die Bergung außerhalb der Betriebszeiten der Seilbahnen kostet Euro 400,00. Davon unberührt bleiben allfällige Ersatzpflichten für Bergekosten Dritter (zB Hubschrauberbergung, Bergrettungen etc.).

e) In dem von den Lift- und Seilbahnanlagen der GSL erschlossenen Gebiet stehen keine Start- und Landeflächen für Paragleiter zur Verfügung. Paragleiterflüge erfolgen daher auf eigene Gefahr. Paragleiter-Flieger sind verpflichtet, sich zumindest 200 m von den Seilbahnanlagen der GSL entfernt zu halten.

f) Für alle aus dieser Vereinbarung resultierenden Streitigkeiten wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Für Rechtsgeschäfte mit Personen, die nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Golm Silvretta Lünersee Tourismus GmbH örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart.

 

Stand: Mai 2024

 

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Kassamitarbeiterin Erlebnisberg Golm im Montafon | © Golm Silvretta Lünersee Tourismus GmbH Bregenz, Marcel Hagen